AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über geotechnische und ingenieurgeologische Leistungen zwischen der Geo Consult Ingenieure GmbH, Reichardsweide 9, 63654 Büdingen (Handelsregister: Amtsgericht Friedberg/Hessen, HRB 8517; Geschäftsführer: Markus Junghans) – nachfolgend „Geo Consult“ – und ihren Auftraggebern. Dies umfasst insbesondere Baugrundgutachten, Altlasten- und Schadstoffuntersuchungen, fachgutachterliche Bauüberwachung sowie hydrogeologische Untersuchungen.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Wird im Einzelfall ein Vertrag mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen, gehen die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften abweichenden Regelungen dieser AGB vor.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Geo Consult stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

(1) Angebote von Geo Consult sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung durch Geo Consult, sofern im Angebot keine ausdrückliche Bindefrist genannt ist.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche bzw. in Textform erklärte Auftragsbestätigung von Geo Consult oder durch Beginn der Ausführung zustande.

(3) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Textform.

§ 3 Leistungsumfang und Grundlagen der Leistungserbringung

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Geo Consult erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der ihr vom Auftraggeber sowie von Dritten (insbesondere Ver- und Entsorgungsträgern, Behörden) zur Verfügung gestellten Unterlagen, Pläne und Auskünfte. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittunterlagen ist Geo Consult nicht verantwortlich; ergänzend gilt § 9 dieser AGB.

(3) Massenminderungen und Massenmehrungen gegenüber den im Angebot angenommenen Mengen sind möglich und werden nach den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Voraussichtliche Massenmehrungen werden dem Auftraggeber vor Ausführung angezeigt; die Mehrleistung wird erst nach Zustimmung des Auftraggebers oder nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne Widerspruch ausgeführt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ermöglicht Geo Consult einen freien Zugang und eine Arbeitserlaubnis auf den zu untersuchenden Flächen, werktags von 7:30 Uhr bis 19:00 Uhr, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber unterstützt Geo Consult auf Anforderung bei der rechtzeitigen Einholung von Planunterlagen und Bohrpunktfreigaben der zuständigen Leitungsträger, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Kontaktdaten, Vollmachten und projektbezogener Informationen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich als Leistung von Geo Consult beauftragt, sind erforderliche behördliche Genehmigungen, verkehrsrechtliche Anordnungen sowie Auskünfte zu einer möglichen Kampfmittelbelastung vom Auftraggeber rechtzeitig beizubringen bzw. gesondert zu beauftragen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, werden die Leistungen nach Aufwand auf Nachweis anhand der vereinbarten Einheitspreise abgerechnet.

(2) Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Geo Consult berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(4) Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Termine und höhere Gewalt

(1) Angegebene Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers nach § 4.

(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, von Geo Consult nicht zu vertretende Umstände (z. B. Witterung, behördliche Anordnungen, Kampfmittelfunde, Streik) verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

§ 7 Gewährleistung / Mängelhaftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) ohne Verkürzung der gesetzlichen Fristen.

(2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung in Textform zu erheben.

(3) Geo Consult ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Geo Consult haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Geo Consult, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Geo Consult der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung von Geo Consult je Schadenfall, und zwar

  • für Personenschäden auf 5.000.000 € (fünf Millionen Euro),
  • für Sach- und Vermögensschäden auf 500.000 € (fünfhunderttausend Euro).

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Ergänzend gilt die besondere Risiko- und Freistellungsregelung zum Baugrundrisiko nach § 9.

§ 9 Baugrundrisiko und Angaben Dritter (Leitungspläne, Bestandsunterlagen)

(1) Grundlage der Leistungserbringung. Geo Consult erbringt die vereinbarten Feldarbeiten (u. a. Bohrungen, Sondierungen, Schürfe, Rammsondierungen) auf Grundlage der ihr zum Zeitpunkt der Ausführung von den zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern sowie sonstigen Dritten zur Verfügung gestellten Pläne, Auskünfte und Bestandsunterlagen. Geo Consult prüft diese Unterlagen auf Plausibilität, ist jedoch weder verpflichtet noch regelmäßig in der Lage, deren inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität eigenständig zu verifizieren.

(2) Zusätzliche Erkundungs- und Schutzmaßnahmen. Erfordern die örtlichen Verhältnisse zusätzliche Maßnahmen zur Lagesicherung von Leitungen (insbesondere Handschachtungen, Suchschlitze, den Einsatz von Leitungssuchgeräten oder eine Erkundung mittels Baggerschürfen), sind diese Maßnahmen nur dann Gegenstand der Leistung, wenn sie ausdrücklich im Angebot beauftragt wurden. Andernfalls stellen sie eine zusätzliche, gesondert zu beauftragende bauseitige Leistung dar; die hierdurch entstehenden Mehrleistungen werden gesondert abgerechnet. Weist Geo Consult den Auftraggeber auf die Erforderlichkeit solcher Zusatzmaßnahmen hin und beauftragt der Auftraggeber diese gleichwohl nicht, geht das hieraus resultierende Risiko zu seinen Lasten.

(3) Risikoverteilung (Baugrundrisiko). Das Risiko, dass die tatsächliche Lage, Tiefe, Beschaffenheit oder Existenz von Leitungen, Anlagen oder sonstigen Bestandteilen des Baugrunds erheblich von den nach Abs. 1 bereitgestellten Unterlagen abweicht, trägt der Auftraggeber (Baugrundrisiko). Das gilt insbesondere für Sach- und Vermögensschäden an Leitungen sowie hierdurch verursachte Folgekosten (z. B. Reparatur-, Wiederherstellungs- oder Stillstandskosten sowie Ansprüche Dritter), sofern Geo Consult die Leistungen unter Beachtung der im Auftrag vereinbarten Sorgfalt und der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht hat.

(4) Freistellung. Wird Geo Consult von einem Dritten – insbesondere einem Leitungs- oder Versorgungsträger – wegen eines Schadens im Sinne von Abs. 3 in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber Geo Consult von diesen Ansprüchen einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Die Freistellung entfällt, soweit Geo Consult oder ihre Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, oder soweit der Auftraggeber nachweist, dass die vereinbarte Sorgfalt nicht eingehalten wurde.

(5) Unberührte Haftung. Die Haftung von Geo Consult für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Geo Consult oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von den Absätzen (1) bis (4) unberührt.

(6) Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber unterstützt Geo Consult auf Anforderung bei der rechtzeitigen Einholung von Planunterlagen und Bohrpunktfreigaben der zuständigen Leitungsträger, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Kontaktdaten, Vollmachten und projektbezogener Informationen.

§ 10 Kündigung

(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne einen von Geo Consult zu vertretenden wichtigen Grund, behält Geo Consult den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Geo Consult (Büdingen, zuständiges Gericht: Amtsgericht/Landgericht Friedberg (Hessen). Geo Consult ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Stand dieser AGB: [Datum der Veröffentlichung einsetzen] – dieses Datum bitte bei jeder inhaltlichen Änderung aktualisieren, da Angebote jeweils auf die zum Angebotsdatum gültige Fassung verweisen.